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SG Münster Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 - S 17 R 342/13

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.

Die am 00.00.1958 geborene Klägerin stellte im September 1994 erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1994 ablehnte; die am 20.12.1995 in der Folge gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1995 erhobene Klage (Sozialgericht Münster, Az. S 9 An 120/95) blieb nach zunächst eingelegter und schließlich am 23.2.1999 zurückgenommener Berufung (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 8 RA 10/98) im Ergebnis ohne Erfolg. Den zweiten Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit aus November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2002 zunächst ab. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S 9 RA 10/02) wies das Gericht mit Urteil vom 28.5.2003 ab. In dem folgenden Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 RA 48/03) am 23.4.2004 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die - auch damalige - Beklagte zur Annahme des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die im November 2000 beantragte Rente sowie zur Prüfung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für diese von der Klägerin begehrte Rente und zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides verpflichtete. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.11.2000 mit Bescheid vom 5.11.2004 seit dem 1.11.2000 zu...

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