Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG. unterschriftliche Bestätigung über den Nichtbezug von Abgeordnetenentschädigungen durch den Versicherten. Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass gem § 29 Abs 2 Abgeordnetengesetz (juris: AbgG) Rentenansprüche eines Bundestagsabgeordneten, auf die gleichzeitig mit Ansprüchen aus Abgeordnetenentschädigung Anspruch besteht, zu 80 vH ruhen.
2. Wer mit Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass er bestimmte Zahlungen (hier: Abgeordnetenentschädigung) ab Beginn der Altersrente nicht beziehen werde, kann im Hinblick auf diese Angabe keinen Vertrauensschutz mit der Begründung geltend machen, er habe nicht durchgelesen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die zu viel gezahlte Altersrente hat er daher zurückzuzahlen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 26.08.2015; Aktenzeichen B 13 R 14/15 R)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs von Entschädigungen für Abgeordnete teilweise ruht.
Der Kläger ist am XX.XX.1945 geboren. Er ist Bundestagabgeordneter seit 2009.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab 01.10.2010. Der Kläger war hierfür persönlich in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in B-Stadt erschienen, wo sein Antrag von der Beraterin C. aufgenommen wurde. Dabei wurde das Formular R 100 - Antrag auf Versichertenrente - als sogenannter “Antrag online„ ausgefüllt. Bei diesem Verfahren werden dem Antragsteller insgesamt 20 Fragen gestellt, die jeweils mit “ja„ oder “nein„ zu beantworten sind. Die Fragen tauchen na...