Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Einkommen im Bezugszeitraum. Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während der Elternzeit. Berücksichtigung der Dienstwagennutzung als geldwerten Vorteil. Anwendung der 0,03%-Pauschalbewertung durch den Arbeitgeber. nachträgliche Korrektur auf 0,002%-Einzelbewertung für tatsächliche Fahrten durch den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil ist dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen geht, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03 %) und der Einzelbewertung (0,002 %) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübt. In solchen Fällen ist die steuerrechtlich motivierte Differenzierung der erleichterten Handhabung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitgeber mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes, dem betreuenden Elternteil einen an seinem Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen während des ersten Lebensjahres zu gewähren, nicht gerechtfertigt. Insoweit erscheinen dann auch die Gehaltsmitteilungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend sicher darzustellen.
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 verurteilt, dem Kläger für seinen am 03....