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SG München Urteil vom 16.03.2017 - S 31 R 502/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. anderweitige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 4 S 3 SGB VI setzt nicht die Gutgläubigkeit der Bank voraus (entgegen BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R = BSGE vorgesehen = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 und B 13 R 25/15 R; unter Berufung auf Beschluss vom BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R = WuB 2017, 65-67).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten an die Klägerin zurückzuüberweisen hat.

Der Versicherte B. bezog von der Klägerin Altersrente. Er verstarb am XX.03.2013, sodass sein Anspruch auf Altersrente mit Ablauf des Monats März 2013 endete, § 102 Abs. 5 SGB VI. Gleichwohl wurden auf das Konto des Versicherten bei der Beklagten noch die Rentenzahlungen für die Monate April bis November 2013 (bis Juni in Höhe von jeweils 1.123,83 Euro und ab Juli in Höhe von 1.126,64 Euro) überwiesen. Die Überzahlung belief sich insgesamt auf 9.004, 69 Euro.

Zunächst hatten weder die Klägerin, noch die Beklagte Kenntnis vom Tod des Versicherten. Die Beklagte erfuhr dann am 24.07.2013 vom Ableben ihres Kunden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie vom Konto des Verstorbenen bereits Verfügungen in Höhe von 3.189,40 Euro getroffen.

Die Klägerin erhielt am 18.11.2013 eine Mitteilung des Rentenservice der Post, dass ihr Versicherter verstorben sei. Sie richtete daraufhin ein Rückforderungsersuchen an die Beklagte bezüglich der überzahlten Rente, das bei dieser am 25.11.2013 einging. Zwischen dem 24.07.2014 (Kenntnis der Bekla...

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