Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Zulassungsentziehung wegen einer Straftat. pauschaler Hinweis der Zulassungsgremien auf Ermittlungsergebnisse anderer Stellen (hier: Anklageschrift einer Staatsanwaltschaft) genügt nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen. Erfordernis der eigenständigen Feststellung der Zulassungsgremien, dass strafgerichtliches Verfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Arztes wegen der erhobenen Vorwürfe führt
Leitsatz (amtlich)
1. Stützen die Zulassungsgremien eine Zulassungsentziehung auf die Anklageschrift einer Staatsanwaltschaft wegen der Ausstellung unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, so haben sie im Einzelnen zu benennen, um welche Vorwürfe es sich gehandelt hat, welche Zeugnisse wann weshalb unrichtig ausgestellt worden sein sollen. Der pauschale Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse genügt rechtsstaatlichen Mindestanforderungen in keinem Fall.
2. Die Entziehung der Zulassung eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf eine gröbliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann, erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl die eigenständige Feststellung der Zulassungsgremien, dass das strafgerichtliche Verfahren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt) (vgl OVG Saarland vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 = AS RP-SL 32, 425). Die lapidare Feststellung, die Substantiierung der Vorwürfe ergebe sich aus dem Umstand einer U-Haft als auch der Eröffnung der Hauptverhandlung, kann eine solche Prognos...