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SG Marburg Urteil vom 29.03.2006 - S 12 KA 719/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gynäkologischer Belegarzt. Abrechnung von Leistungen aufgrund der Behandlung eines Neugeborenen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen nach Nr 1, 5, 28 und 7200 EBM können von einem Frauen- und Belegarzt nicht bei einem Neugeborenen abgerechnet werden, auch wenn das Belegkrankenhaus keine Säuglingsstation hat. Es handelt sich nicht um belegärztliche Leistungen an seinem Belegpatienten. Es besteht keine Veranlassung, von BSG vom 10.12.2003 - B 6 KA 43/02 R = SozR 4-2500 § 121 Nr 1 = GesR 2004, 281 = Breith 2004, 705 = KRS 03.052 abzuweichen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen B 6 KA 8/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um eine sachlich-rechnerische Berichtigung in den zwei II und III/04 und hierbei um die Berichtigung der bei Neugeborenen erbrachten Leistungen nach Nr. 1, 5, 28 und 7200 EBM.

Der Kläger ist als Frauenarzt mit der Zusatzbezeichnung Zytologie mit Praxissitz in X. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich Belegarzt in der Klinik X. Dort ist eine kinderärztliche Station nicht vorhanden.

Mit Bescheid vom 22.01.2004 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Berichtigung in dem Quartal III/03 vor. U. a. setzte sie in zwei Fällen die Leistungen nach Nr. 155 und 4951 EBM ab, da hier eine Doppelabrechnung vorgenommen worden sei. Die Nr. 7103 EBM (Pauschalerstattung für Versandmaterial) sei vielfach zweimal im Behandlungsfall angesetzt worden, was aber nur einmal möglich sei.

Hiergegen legte der Kläger am 03.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er könne bzgl. der Nr. 7103 EBM, die im Rahmen seines zytologischen Ei...

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