Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der Inhaber des Fuhrbetriebes B. ist, begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für das Arbeitsverhältnis mit seiner Schwester D., geboren 1964.
Frau D. bezog von der Beklagten bis zum 10.12.2002 Unterhaltsgeld und im Anschluss daran bis zum 02.05.2004 Arbeitslosenhilfe. Vom 03.05.2004 bis zum 17.08.2004 war sie als Kundenberaterin bei der Fa. E. tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens der Beklagten durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses gefördert. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit gekündigt. Ab dem 18.08.2004 bezog Frau D. erneut Leistungen der Arbeitslosenhilfe.
Am 29.11.2004 rief der Kläger bei der Beklagten an und erkundigt sich nach den Möglichkeiten der Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Am 14.12.2004 schlossen der Kläger und Frau D. einen Arbeitsvertrag, nach dem Frau D. ab dem 15.12.2004 als Büroangestellte für ein monatliches Entgelt von € 1.618 (€ 1.600 Grundvergütung zuzüglich € 18 an Sozialzulagen) vom Kläger beschäftigt werden sollte. Unter dem 23.03.2005 beantragte der Kläger schriftlich die Gewährung eines Eingliederungszuschusses „für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen" für die Beschäftigung von Frau D.. Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses ab. Zur Begründung führte sie im Wege der Ermessensbetätigung aus, bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen von Verwandten seien strengere Maßstabe als sonst anzulegen. Hier sei eine Förderung nur möglich, wenn die Initiative zur Einstellung von der Beklagten ausgehe und für den zu besetzenden Arbeits...