Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Honorarverteilungsvertrag. Bindung der Vertragsparteien an Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004. Berechnung des Regelleistungsvolumens. quotierter Punktwert. fester Punktwert
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vertragsparteien eines Honorarverteilungsvertrages (HVV) sind an die Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs 4 SGB 5 mit Wirkung zum 1.1.2005 (DÄ 101, Ausgabe 46 vom 12.11.2004, Seite A-3129 = B-2649 = C-2525, im Folgenden: BrLV) gebunden (vgl LSG Hessen vom 23.4.2008 - L 4 KA 69/07). Der HVV kann deshalb nicht ergänzend zu einem Regelleistungsvolumen eine "Ausgleichsregelung" vorsehen, die bei Überschreiten eines Fallwerts im Vorjahresquartal von mehr als 105 % uU zu einer Honorarkürzung führt (Festhalten an SG Marburg vom 6.7.2008 - S 12 KA 377/07 und SG Marburg vom 27.8.2008 - S 12 KA 513/07).
2. Leistungen, die entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses dem Leistungsbereich 4.1 zuzuordnen sind (III.4.1 BrLV), dürfen nicht innerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden. Insofern ist auch die Berechnung der Regelleistungsvolumina fehlerhaft.
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach dem HVV der KV Hessen für das Quartal IV/05 für Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens kein fester, sondern nur ein quotierter Punktwert vorgesehen ist.
4. Für das Quartal IV/05 besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines festen Punktwerts von 5,11 Cent.
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Honorarbescheids für das Quartal IV/05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 wird die Bekla...