Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Nachbesetzungsverfahren. Praxisnachfolger. Zulassung fünfeinhalb Monate nach Tot des vormaligen Praxisinhabers. Vorliegen des erforderlichen Praxissubstrats. behindertengerechter Zugang zur Praxis keine Zulassungsvoraussetzung sondern Abwägungskriterium. Bevorzugung eines Nachfolgebewerbers. Auswahlermessen der Zulassungsgremien
Leitsatz (amtlich)
1. Lässt der Zulassungsausschuss einen Praxisnachfolger etwa fünfeinhalb Monate nach dem Tod des vormaligen Inhabers zu, so kann aufgrund dieser kurzen Zeitspanne nicht vom Fehlen eines Praxissubstrats ausgegangen werden.
2. Ein behindertengerechter Zugang zu einer Praxis ist keine Zulassungsvoraussetzung, sondern nur ein Abwägungskriterium bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers im Rahmen der Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen.
3. Die Bevorzugung eines Nachfolgebewerbers, der einen Weiterbetrieb der Praxis am bisherigen Ort und im bisherigen Umfang einschließlich des bislang beschäftigten Personals gewährleistet, ist nicht zu beanstanden.
Orientierungssatz
1. Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Gewichtung der Auswahlkriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor. Es ist Aufgabe der Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
2. Zu Leitsatz 1 vgl BSG vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R = BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr 18, RdNr 25f.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 8) zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer aktiven Konkurrentenklage um die Praxisnachfolge in den Vert...