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SG Marburg Urteil vom 11.01.2017 - S 12 KA 584/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Anstellung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 103 Abs 4b S 2 SGB V lässt ebenso wie § 103 Abs 4c S 1 SGB V die Anstellung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge zu, suspendiert aber nicht von den allgemeinen Voraussetzungen der Praxisnachfolge. Vielmehr wird durch die gleichzeitig fingierte Praxisverlegung - wie bei einer ausdrücklichen Praxisverlegung - zusätzlich verlangt, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme nicht entgegenstehen. Durch die Integration in die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anstellungsgenehmigung handelt es sich eindeutig um einen einzigen Verwaltungsakt, nämlich die Anstellungsgenehmigung selbst. Eine Aufspaltung in die Genehmigung der Praxisnachfolge einschließlich der Anstellungsgenehmigung einerseits und der Sitzverlegung andererseits ist vom Gesetz nicht vorgegeben.

2. Für eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Praxisnachfolge bedarf es einer nachfolgefähigen Praxis und eines Fortführungswillens des anstellenden Vertragsarztes.

 

Tenor

1. Der Beschluss des Beklagten vom 31.08.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Praxisnachfolge durch Anstellung einer Ärztin und hierbei um die damit einhergehende Verlegung des Vertragsarztsitzes von CX-Stadt nach B Stadt.

Die Beigeladene zu 8) ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreibt mit der im Parallelverfahren zum Az.: S 12 KA 585/16 Beigeladenen zu 8), Frau Dr. C., ebf. Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Berufsausübungsgemeinschaft. Sie waren beide zunächst für d...

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