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SG Marburg Urteil vom 10.09.2008 - S 12 KA 207/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung für zwei Fachgebiete. Verlegung. Vertragsarztsitz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vertragsärztin mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete hat keine zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag und kann daher den Vertragsarztsitz für ein Fachgebiet allein nicht verlegen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen B 6 KA 44/10 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verlegung des Vertragsarztsitzes für die neurologische Tätigkeit bei einer Zulassung für zwei Fachgebiete.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.05.1993 als Augenärztin für den Vertragsarztsitz A-Stadt - PF. -, PF-Kreis, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 14.09.1993 fest, dass die Klägerin nunmehr auch die Gebietsbezeichnung Neurologie führe, nachdem die Klägerin diese mit Datum vom 25.08.1993 erhalten hatte.

Am 13.06.2007 beantragte die Klägerin die Verlegung ihres Kassensitzes. Hierzu führte sie aus, der neue EBM 2005 führe zu einer massiven Umsatzeinbuße in ihrer Praxis auf etwa 50 %. Vor Einführung des EBM 2005 habe sie sich mit der KVH auf eine Mischkalkulation bzgl. der Abrechnung geeinigt und habe etwa ein Honorar von 39.000,00 €/Quartal erzielt. Danach sei ihr die frühere Ziffer der Neurologen (Ziffern 16210 bis 16212 EBM 2005) gestrichen worden. Erschwerend komme hinzu, dass sie als Augenärztin budgetiert werde. Ihr Umsatz sei inzwischen auf 20.400,00 €/Quartal ohne Restzahlung gesunken. Sie wolle daher die Praxis räumlich und zeitlich trennen....

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