Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Nachweis. Verfassungsmäßigkeit. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
§ 95d Abs 3 S 4 SGB 5 stellt auf den Nachweis ab. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt der Fortbildungsverpflichtung innerhalb der Frist nachgekommen ist (vgl bereits SG Marburg vom 7.12.2011 - S 12 KA 854/10 = GesR 2012, 366).
Orientierungssatz
1. Die gesetzliche Regelung über die Pflicht zur fachlichen Fortbildung im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ist verfassungsgemäß (vgl SG Marburg vom 23.3.2011 - S 12 KA 695/10).
2. Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nicht unverhältnismäßig.
3. Bei der Regelung des § 95 Abs 3 SGB 5 idF des GMG vom 14.11.2003 zur Erbringung des Nachweises bis zum 30.6.2009 bzw zum Quartalende der Kürzung für vorausgehende Quartale handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren mit Az.: S 12 KA 906/10 auf 3.885,80 € und für das Verfahren mit Az.: S 12 KA 165/11 auf 4.021,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzungen des Honoraranspruchs für die Quartale IV/09 und I/10 und hierbei um einen Abzug in Höhe von 3.885,80 € und 4.021,89 € wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V.
Der Kläger ist als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 27.03.2010 für das Quartal IV/09 das Gesamthonorar auf 34.090,17 € netto fest. Für den Primär- und Ersatzkassenbereich setzte sie d...