Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsbeiträge. Verjährungsfrist. 30 Jahre -bedingter Vorsatz
Orientierungssatz
Für die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist reicht es aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (Anschluß an BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 = USK 90106).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen B 12 KR 14/99 R)
Tatbestand
Streitig ist die Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Am 18. 03. 1993 führte das Finanzamt Frankenberg eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin durch. In dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 01. 04. 1993 heißt es u. a.: "Der Arbeitgeber hat für verschiedene Arbeitnehmer sowie einzelne Familienangehörige eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Die Beitragszahlung wird jeweils zum 01. 01. des Jahres durch den Arbeitgeber vorgenommen. Soweit Arbeitnehmer betroffen sind, handelt es sich bei den Beitragsanteilen um zugeflossenen steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 LStDV). Eine Versteuerung wurde bisher nicht vorgenommen, Nachversteuerung erfolgt daher im Rahmen der Prüfung nach allgemeinen Vorschriften mit einem repräsentativ ermittelten durchschnittlichen Netto-Steuersatz von 23,4 %. Der Arbeitgeber hat sich ausdrücklich zur Übernahme der nachzuerhebenden Steuerbeträge bereit erklärt".
Daraufhin erteilte das Finanzamt Frankenberg am 26. 04. 1993 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01. 01. 1989 bis 28. 02. 1993 geleistete Beiträge für die erwähnte Gruppenunfallversicherung nachträglich mit einem Steuersatz von 23,4 % versteuerte.
Am 23. 05. 1996 führte die Beklagte bei der K...