Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Streit über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Orientierungssatz
Der Klageantrag im Verfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, festzustellen, dass ein Bescheid in die Rechte des Hilfeempfängers eingreift, ist unzulässig, da eine Feststellungsklage insoweit von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verdrängt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen Verfristung unzulässig ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten durch den Beklagten für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 02.11.2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße. Nach seiner Recherche würde in B-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 08.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR und lehnte die Übernahme der Kosten für die pri...