Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig. möglich gesetzgeberische Vorhaben zur Abschaffung führen nicht zur Rechtswidrigkeit. Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Altersregelung nach § 95 Abs 7 SGB 5 ist für Vertragszahnärzte auch nach Verabschiedung des VÄndG und GKV-WSG rechtmäßig. Mögliche gesetzgeberische Vorhaben zur Abschaffung der Altersgrenze führen nicht zur Rechtswidrigkeit. Die ggf. notwendige Regelung eines Übergangs obliegt dem Gesetzgeber.
Orientierungssatz
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern) auszugehen. Dabei wird auf einen Dreijahreszeitraum abgestellt (vgl zB BSG vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 303.555,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Verlängerung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit über den 30.06.2008 hinaus.
Der 1940 geborene und jetzt 68-jährige Kläger ist Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und approbierter Zahnarzt und seit 1981 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 28.01.2008 beantragte der Kläger, seine vertragszahnärztliche Zulassung über den 30.06.2008 hinaus zu verlängern. Er trug vor, gesundheitliche Einschränkungen bestünden nicht. Die Altersregelung diskriminiere ihn.
Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen wies mit Beschluss vom 05.03.2008 den Antrag ab, da die Zulassung des Klägers aufgrund der gesetzlichen Vorschriften am 30.06.2008...