Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Finanzierung der Telematikinfrastruktur. Förderbeitrag für die notwendigen Kosten einer Ersteinrichtung. Pauschale für laufende Betriebskosten. keine Vollkostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht kein genereller Anspruch, alle im Zusammenhang mit der Einführung bzw Veränderung der Telematikinfrastruktur entstehenden Kosten ersetzt zu erhalten. § 291a SGB V ist eine vollständige Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu entnehmen.
2. Die Pauschalen müssen nicht kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein. Die in Anlage 2 zur Anlage 32 zum BMV-Ä aufgeführten Pauschalen sind nicht zu beanstanden (vgl SG München vom 22.3.2019 - S 38 KA 52/19 ER = juris RdNr 23).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.067,37 € festgesetzt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen um 2.067,37 € höheren Förderbeitrag für die notwendigen Kosten einer Ersteinrichtung der Telematikinfrastruktur sowie die Pauschalen ab dem Quartal I/18.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Datum vom 22.11.2018 einen Nachweis über die Höhe der Förderbeträge für die Telematikinfrastruktur in ihrer Praxis für das Quartal III/18. Danach erhielt die Klägerin für die Erstausstattung und Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur 3.404,00 € und für die Kosten des laufenden Betriebs der Telematik 98,17 €, insgesamt 3.502,17 €.
Die Klägerin wandte darauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2018 ein, sie habe bereits im Februar 2018 alle nötigen Geräte bestellt und alle weiteren Vorkehrungen getroffen, um b...