Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsgebühr. Schwierigkeit der Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Für das Merkmal “schwierig„ i. S. d. Ziffer 2400 RVG-VV mit der Folge, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Es ist auf die Schwierigkeiten abzustellen, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Probleme des Vertragsarztrechtes und hier insbesondere der Ermächtigung sind als schwierige Rechtsmaterien einzustufen (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2006 - L 5 KA 5567/05 -).
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Marburg vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Kassenärztliche Vereinigung nach § 77 Abs. 1 SGB V. Der Beigeladene zu 8) ist Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Er ist Chefarzt der Inneren Abteilung am H-Krankenhaus, S Krankenhaus in X. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hatte ihn zuletzt mit Beschluss vom 24.06.2003 befristet bis zum 30.06.2005 für verschiedene Leistungen ermächtigt. Den Widerspruch der Klägerin hatte der Beklagte mit Beschluss vom 06.04.2005 zurückgewiesen.
Am 24.02.2005 beantragte der Beigeladene zu 8) die Verlängerung seiner Ermächtigung. Die Klägerin empfahl eine Ablehnung des Antrags, da zwischenzeitlich weitere fachärztliche Internisten auch mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie niedergelassen seien. Ein Teil der Leistungen sei in der Vergangenheit kaum erbracht worden. Die niedergelassenen Ärzte müssten endoskopische Leistungen auch in einem Mindestumfang nach den Qualitätsrichtlinien erbringen.
Der Zulassungsaussc...