Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Praxisverlegung. Unzulässigkeit eines Antrags auf Vorrat. keine Versagung bei in absehbarer Ferne liegenden Engpässen. Tatbestandsmerkmal der Gründe der vertragsärztlichen Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Ebenso wie ein sog Antrag auf Vorrat (vgl BSG vom 12.9.2001 - B 6 KA 90/00 R = SozR 3-5520 § 25 Nr 5 = juris RdNr 23) unzulässig ist, ist auch die Versagung einer Praxisverlegung wegen evtl in nicht absehbarer Ferne liegender Engpässe unzulässig.
Orientierungssatz
Bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der “Gründe der vertragsärztlichen Versorgung„ sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen. Mit Hilfe dieses Merkmals kann zB möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R = BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4).
Tenor
1. Es wir die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 10.09.2014 bis zum Ablauf der Berufungsfrist nach einer Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren mit Aktenzeichen: S 12 KA 455/14 angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
3. Die Beigeladene zu 1) hat der Antragstellerin ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und ¾ der Gerichtskosten zu tragen. ¼ der Gerichtskosten hat die Antragstellerin zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um eine Genehmigung der Antragstellerin als Allgemeinärztin nach § 103 Abs. 4b Satz 1 Halbsatz 1 i....