Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streit über berufsrechtliche Pflichten eines Privatarztes. Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Leitsatz (amtlich)
Für den Rechtsstreit zwischen einem sog Privatarzt und einer Kassenärztlichen Vereinigung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nachgehend
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Gründe
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung der Parteien von Amts wegen vorab durch begründeten Beschluss aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid - das Sozialgericht Marburg angerufen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist jedoch nicht eröffnet. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Zwischen den Beteiligten ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anhängig. Davon ist auszugehen, wenn sie aus Rechtsbeziehungen erwachsen ist, die öffentliche Aufgaben regeln oder wenn ein Hoheitsträger auf Grund besonderer, speziell ihn berechtigender oder...