Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen höheren als den ihr zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend. Insbesondere hält sie die Verschiebung des Bemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung für sachgerecht.
Die am … geborene Klägerin ist Mutter des am … geborenen … sowie des am … geborenen … Sie ist mit dem Vater ihrer Söhne verheiratet. Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11.2016 bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand die Klägerin sich vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.
Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde von Appen und ihrer Hausärztin Dr. … vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen.
Die Klägerin führte ergänzend aus, dass Sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für ihren erstgeborenen Sohn zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder ...