Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Rahmenvertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke nach § 129 SGB 5. Vertragsstrafe bei Falschabrechnung. Klagebefugnis der Krankenkasse bei streitgegenständlicher Forderung. zulässige Klageart. inhaltliche Bestimmtheit des Rahmenvertrages. Verhältnismäßigkeit einer Vertragsstrafe
Orientierungssatz
1. Verhängt die Krankenkasse gegen den Inhaber einer Apotheke eine Vertragsstrafe wegen von ihr behaupteter Falschabrechnung und verweigert der Apotheker deren Zahlung, so ist sie zu deren Durchsetzung gehalten, die Vertragsstrafe durch einen Verwaltungsakt festzusetzen, denn aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs 5 SGG folgt, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung selbst festzusetzen.
2. Je nach Inhalt einer im Streit stehenden Maßnahme kommt eine Verwaltungsakt-Befugnis auch innerhalb eines bestehenden Gleichordnungsverhältnisses in Betracht. Die Verhängung einer Vertragsstrafe auf der Basis eines Rahmenvertrages nach § 129 SGB 5 durch die Krankenkasse stellt gegenüber dem Apotheker die Ausübung hoheitlicher Gewalt dar. Dies hat zur Folge, dass sie nur in der Rechtsform eines anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann (vgl BSG vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R = SozR 4-5555 § 22 Nr 1).
3. Eine Vertragsstrafe kann nur gefordert werden, wenn insoweit bei Abschluss des Rahmenvertrags zwischen den Vertragsparteien eine vertragliche Einigung erzielt worden ist, die sich sowohl auf die maßgeblichen Tatbestände, welche den Strafanspruch auslösen sollen, als auch auf die Höhe der jeweiligen Strafzahlungen beziehen muss. Enthält der Rahmenvertrag dazu keine Regelungen, so fehlt die erforderliche vertragliche Grundlage.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer...