Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbständig tätiger Logopäde. Pflegeperson iS des § 2 S 1 Nr 2 SGB 6. eigene Gestaltungsmöglichkeit. Abhängigkeit. ärztliche Verordnung
Orientierungssatz
1. Das gesetzlich vorgesehene und durch die Heilmittel-Richtlinien sowie Gemeinsame Rahmenempfehlungen konkretisierte Subordinationsverhältnis zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern (hier Logopäden) lässt für die Heilmittelerbringer durchaus Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten zu. Diese Gestaltungsmöglichkeiten ändern allerdings nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit des Logopäden von der Verordnung des Arztes. Selbst dann, wenn der Heilmittelerbringer eine vom Arzt abweichende Ansicht hinsichtlich der Behandlung vertritt, kann er diese nur mit Zustimmung des Arztes verwirklichen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 12 RA 2/03 R und vom 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R = SozR 3-2600 § 2 Nr 3).
2. Insofern ergibt sich die die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 2 SGB 6 als Pflegeperson in der Krankenpflege auslösende Abhängigkeit hier nicht im Sinne einer Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern aus der Abhängigkeit von einem Heilkundigen betreffend dessen Vorgaben, dh in diesem Falle aufgrund der Ausübung der Tätigkeit als Logopäde in Abhängigkeit von ärztlichen Verordnungen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung.
Die ... 1972 geborene Klägerin betreibt ab dem 02.05.2012 eine Praxis für Logopädie. Dies teilte sie am 13.04.2012 der Beklagten mit und beantragte die Prüfung ihrer Rentenversicher...