Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 22.330,55 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung von Erstattungsbeträgen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).
Die Klägerin zahlte für ihren Geschäftsführer seit dem Jahr 2011 Umlagebeiträge zur U 1 und zur U 2 nach dem AAG (9110,33 € für die Zeit von 2015 bis 4/2019) und machte im genannten Zeitraum insgesamt einen Erstattungsbetrag in Höhe von 31.440,88 € bei der Beklagten geltend.
Mit Schreiben vom 31.1.2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Rückforderung der erbrachten Beträge abzüglich der Umlagebeiträge an. Sie führte aus, dass Geschäftsführer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer zu werten seien und daher am Umlageverfahren nicht teilnähmen.
Mit Bescheid vom 3.5.2019 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag i.H.v. 22.330,55 €.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2019 zurück.
Am 25.7.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie wendet sich gegen die Rückforderung und führt zur Begründung aus, dass sie jahrelang am Umlageverfahren für ihren Mitarbeiter teilgenommen habe und sich daher auch darauf habe verlassen können, dass die Teilnahme zu Recht erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des S...