Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht
Orientierungssatz
1. Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB 9 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.
2. Eine mittelgradige Depression mit somatoformer Schmerzstörung ist mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten.
3- Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die jeweils mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten sind, bewirken keinen höheren Gesamtgrad der Behinderung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) streitig.
Die am … geborene Klägerin stellte am 24.07.2017 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA) den Antrag, ihre Gesundheitsstörungen als Behinderung sowie deren Grad festzustellen. Das LRA stellte daraufhin mit Bescheid vom 27.12.2017, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. Kling unter anderem unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der Rehaklinik Kandertal vom 05.05.2017, einen GdB von 30 seit dem 24.07.2017 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
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o Depression |
Teil-GdB 30 |
o Ohrgeräusche (Tinnitus) |
Teil-GdB 10 |
o Gebrauchseinschränkung beider Füße |
Teil-GdB 10. |
Dem hiergegen von der Klägerin am 26.01.2018 erhobenen Widerspruch half das LRA - gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. … - teilweise ab, indem es mit Teil-Abhilfebescheid vom 28.06.2018 einen GdB von 40 seit dem 24.07.2017 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen feststellte:
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o Depression, Funktionelle Organbeschwerden, Chronisches Schmerzsyndrom, Schwindel |
Teil-GdB 40 |
o Ohrge... |