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SG Mainz Urteil vom 06.02.2015 - S 7 P 14/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Wohngruppenzuschlag. eingeschränkte freie Wählbarkeit des Pflegedienstes

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11 idF vom 23.10.2012 besteht nicht, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich eingeschränkt ist (hier: Bestehen einer engen Verzahnung von Wohngruppe und Pflegedienst).

2. Auch nach der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des § 38a SGB 11 scheidet ein Anspruch aus.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI.

Die 1921 geborene Klägerin lebt in einer Wohngemeinschaft für demenziell Erkrankte (Haus S, W) mit derzeit elf Bewohnern. Sämtliche Bewohner sind nach Angaben des Betreibers pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Die Einrichtung, zu der noch eine weitere Wohngemeinschaft gehört, wird laut Internetpräsenz vom Caritasverband .. e.V. betrieben, es handelt sich um eine Einrichtung im Sinne des § 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Rheinland-Pfalz.

Mit der bei den Akten befindlichen Internetpräsenz des Caritas-Verbandes .. e.V. (Auszug) wirbt der Verein damit, dass Menschen ihre Selbständigkeit in der Wohngemeinschaft auch bei fortschreitender Demenz so weit wie möglich erhalten können. Präsenzkräfte seien 24 Stunden am Tag ansprechbar; sie würden die Bewohnerinnen und Bewohner auf ihren Wunsch und bei Bedarf unterstützen. Ergänzt werde das Angebot laut Internetpräsenz “durch ambulante Pflegeleistungen der Sozialstation ..„. Auf der Internetseite der Wohngemeinschaften im Haus .. (Ausdruck) findet sich auch ein Link zum Flyer der Sozialstation .

Die Klägerin b...

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