Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme. Ausschluss der Anwesenheit eines Betreuers oder Prozessbevollmächtigen bei einer gutachterlichen Untersuchung. Gefahr von abweichenden Darstellungen oder geändertem Antwortverhalten. Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch Anwesenheit Dritter. Leitungsbefugnis des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Gesamt-Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Die am … geborene Klägerin beantragte am 6. August 2014 die Feststellung einer Behinderung nach § 69 SGB IX. Sie führte aus, dass sie fast blind sei und unter Gewichtsverlust leide.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens holte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ärztliche Unterlagen bei der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des … ein.
Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 26. September 2014 ab dem 6. August 2014 einen GdB von 30 fest.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die psychiatrischen/psychischen...