Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. kein Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsberechtigte. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Ein erwachsener behinderter Mensch, der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff SGB 12 begehrt und keinen eigenen Haushalt führt, sondern dem Elternhaushalt angehört, ist gem §§ 27a, 28 und der Anlage zu § 28 SGB 12 iVm § 8 Abs 1 Nr 3 RBEG in die Regelbedarfsstufe 3 einzustufen. Die vom Gesetzgeber ab 1.1.2011 eingeführten unterschiedlichen Regelungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB 2 und für Leistungsberechtigte nach SGB 12 verletzen Art 3 Abs 1 GG nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwischen ihnen vorliegend ausschließlich Streit darüber besteht, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat.
Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einem Bruder die im Rubrum bezeichnete Wohnung in der 0. Straße , M. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 29.1.2003, 220 XVII 9105, steht die Klägerin unter rechtlicher Betreuung. Als Betreuerin ist ihre Mutter, Frau M. B., eingesetzt. Die Klägerin ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit hieraus Einkünfte in unterschiedlicher Höhe.
Durch Bescheid der Beklagten...