Entscheidungsstichwort (Thema)
Hochschulambulanz. Vergütungsfestsetzung durch Schiedsstelle. Orientierung an der Vergütung vergleichbarer ambulanter Leistungen der niedergelassenen Ärzte. keine Orientierung an den vor- und nachstationären Leistungen
Orientierungssatz
1. Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze darf sich bei der Festsetzung der Vergütung für Hochschulambulanzen an der Vergütung vergleichbarer ambulanter Leistungen der niedergelassenen Ärzte orientieren.
2. An den vor- und nachstationären Leistungen hat sich die Vergütung der Hochschulambulanzen nicht mehr zu orientieren.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der festgesetzten Krankenhauspflegesätze für die ambulante Behandlung von Versicherten der Beigeladenen in der Hochschulambulanz der Klägerin.
Durch das Änderungsgesetz zum Fallpauschalengesetz (FPG) vom 24.03.2002 (BGBl. Teil I, S. 1412) wurden die Regelungen über die ambulante Behandlung von Patienten an den Universitätskliniken im Rahmen der Forschung und Lehre mit Wirkung vom 01.01.2003 umfassend geändert. So erfolgte zunächst eine terminologische Änderung der bisherigen Bezeichnung der Einrichtung von “Poliklinik„ in “Hochschulambulanz„ (§ 117 SGB V).
Das Universitätsklinikum der Klägerin betreibt eine solche Hochschulambulanz. Die humanmedizinische Hochschulambulanz wurde durch Bescheid des Zulassungsausschusses Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vom 05.02.2003 gem. § 117 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang, begrenzt auf 40.000 Behandlungsfälle für das Jahr 2003, ohne Vorgabe der Quartale ermächtigt.
Die Klägerin hat gegen die festges...