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SG Magdeburg Urteil vom 10.10.2017 - S 7 R 749/12

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am ... 1982 geb. Kläger war zuletzt kurzfristig als Callcenter-Agent und in der Fertigung von Windkraftanlagen tätig.

Am 14.09.2011 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag und hat angegeben, dass er seit 2009 unter Depressionen, Angststörungen und schweren Schlafstörungen leide und daher erwerbsgemindert sei.

Der Beklagten lagen u.a. folgende Unterlagen vor:

Im Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 21.09.2011 wird eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung angegeben. Der Kläger fühle sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belastbar. Angaben worin die körperlichen Beschwerden bestehen, können nicht gemacht werden. Derzeit erfolgen keine psychotherapeutische oder neurologische Behandlung und keine Einnahme von Medikamenten. Der Kläger sei seit 31.05.2011 fast ohne Unterbrechung wegen depressiver Episode, Angst und depressiver Störung sowie psychischer Störung arbeitsunfähig.

Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 11.03.2011 wird eine psychische Minderbelastbarkeit angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ständig schwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Zeitnah sollten Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess und die angestrebte Psychotherapie durchgeführt werden. Gem. dem beigefügten Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 30.04.2010 sei die psychische Belastbarkeit des Klägers deutlich eingeschränkt. Dies sei Folge der psychischen Behinderung, infolge derer derzeit die ambulante Psychotherapie erfolge. Im Vordergrund stehe die Notwendigkeit einer therap...

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