Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Feststellung der persönlichen Eignung. Auswirkung der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ausgangspunkt für die notwendige Prognoseentscheidung iS des § 77 SGB 3 ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Arbeitsuchenden, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl BSG vom 7.4.1987 - 11b RAr 5/86 = SozR 4100 § 44 Nr 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Diese Prognoseentscheidung geht mit der Frage der grundsätzlichen persönlichen Geeignetheit zur Teilnahme an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme einher, da sich die Eingliederungschancen nur bei einer Geeignetheit für die Maßnahme als solcher erhöhen können.
2. Leistungsempfänger sind gemäß § 103 S 1 Halbs 2 SGG zur Mitwirkung an der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die die Geeignetheit zur Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme gestützt werden könnte, nicht als erwiesen anzusehen sind bzw die vom Leistungsträger substantiiert in Zweifel gezogene Geeignetheit nicht feststellbar ist (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) und dass der Klageanspruch nicht als begründet anzusehen ist (vgl BSG vom 13.8.1986 - 9a RV 44/85 = SozR 1500 § 103 Nr 23 = Breith 1988, 79), weil die erforderlichen Tatsachen...