Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. angemessene Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Betragsrahmengebühren. Erkenntnisse aus Parallelverfahren. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf dem Gebiet des SGB 2
Orientierungssatz
Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem grundsicherungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach dem SGB 2, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; insbesondere zur Frage, inwieweit gebührenmindernd Berücksichtigung finden kann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren verwenden konnte und zu der hier verneinten Frage, inwieweit sozialgerichtliche Verfahren aufgrund des Erfordernisses von Fachwissen von vornherein schwierig sind (entgegen LSG Essen vom 5.5.2009 - L 1 AL 55/08).
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 26. März 2009 gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2009 - S 29 AS 1709/08 ER - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich nach etwa sechswöchiger Verfahrensdauer durch die Erteilung eines abhelfenden Bescheides erledigte. Streitbefangen ist im Erinne...