Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufeststellungsantrag gem § 3 Abs 5 ZRBG. Festlegung eines nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn liegenden Zeitpunkts als für die Neufeststellung maßgeblichen Beginn der Rente durch den Antragsteller
Orientierungssatz
Die Regelung des § 3 Abs 5 ZRBG stellt eindeutig auf ein Recht ab, einen Neufeststellungsantrag bezüglich des "frühestmöglichen" Rentenbeginns zu stellen. Weder lässt die Auslegung des Wortes "frühestmöglich" Raum für die Annahme, dass ein abweichender Wille des Antragstellers berücksichtigt werden soll, noch ergibt eine systematische Auslegung, dass jenseits der Regelung des § 3 Abs 5 ZRBG ein weiteres Wahlrecht Inhalt der Regelung sein könnte.
Nachgehend
BSG (Rücknahme vom 07.03.2018; Aktenzeichen B 13 R 10/17 R) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung und Gewährung einer Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns zum 1.12.1999.
Die -- geborene Klägerin lebt seit 1990 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Bis zum 2.11.1999 war die Klägerin ukrainische Staatsangehörige. Am 3.11.1999 erwarb sie die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika.
Sie beantragte am 1.3.2010 eine Regelaltersrente unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Mit Bescheid vom 28.1.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ab Rentenantragstellung. Mit der vorliegenden Klage vom 17.8.2011 machte die Klägerin zunächst die Zahlung der Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 31.1.2011 (gemeint wohl: 28.02.2010) geltend.
Wegen parallel anhängiger Musterverfahren zu der ...