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SG Leipzig Urteil vom 17.09.2003 - S 8 RA 276/03 ZV

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Diplom-Ingenieur. VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen. bezirksgeleiteter Betrieb. volkseigener Produktionsbetrieb. gleichgestellter Betrieb. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Bezirksdirektion des Straßenwesens war bereits ab 2.3.1967 ein im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragener volkseigener Betrieb; übergeordnetes Organ war jedoch nicht ein (bzw das) Ministerium für Industrie, sondern der Rat des Bezirkes Leipzig. Bezirksgeleitete Unternehmen unterfielen jedoch nicht der Versorgungsordnung.

2. Organisationsrechtlich hat das Recht der ehemaligen DDR mithin zwischen wirtschaftsleitenden Tätigkeiten von zentralen wirtschaftsleitenden Staatsorganen und denen der örtlichen (territorialen) Ebene unterschieden. Wenn § 5 der ZAVtIV (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben) vom 17.8.1950 somit eine Ermächtigung zum Erlass der Verordnung vom Einvernehmen des Ministeriums der Industrie abhängig machte, kann dies nur für solche Betriebe Anwendung finden, für die auch eine funktionale Zuständigkeit des Ministeriums der Industrie als deren zentrales wirtschaftsleitendes Organ bestanden hatte. Denn es galt allgemein der Grundsatz, dass Wirtschaftseinheiten von Staatsorganen, die ihnen nicht übergeordnet waren, "Auflagen und Verfügungen", dh verbindliche Einzelentscheidungen, nur insoweit erhalten durften, wie diese Organe "dazu durch Rechtsvorschriften ermächtigt" waren (§ 8 Abs 2 VoEigKombV - Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Be-triebe vom 8.11.1979). Für eine, über den Zuständigkeitsbereich hinausreichende, Ermächti...

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