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SG Leipzig Urteil vom 09.05.2006 - S 3 R 1231/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente. Entreicherungseinwand. Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden am Geldautomaten. Abhebung mittels PIN und Bankcard

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes des § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 ist die Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Dabei ist in Akzessorietät zum Zivilrecht maßgebend, ob das Kreditinstitut durch die Verfügungen gegenüber dem Kontoinhaber bzw seinen Erben von einer Verbindlichkeit aus dem Bankvertrag befreit wurde. Das ist unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03 = BGHZ 160, 308) der Fall, wenn nach dem Tod der Versicherten mittels PIN und Bankkarte Abhebungen von einem Bankkonto vorgenommen wurden und sich andere Ursachen für den Missbrauch als ein grob fahrlässiger Umgang der Versicherten mit der PIN nicht aufdrängen, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bankkarte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch die Versicherte an einem Geldausgabeautomaten entwendet worden sein könnte.

2. Die nach dem Gesetzeswortlaut (§ 118 Abs 4 S 2 SGB 6 in der Fassung des Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1995, 1824); jetzt: § 118 Abs 4 S 4 SGB 6) bestehende Obliegenheit des Geldinstituts, Namen und Anschrift der Verfügenden und Empfänger anzugeben, ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Entreicherungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 dann nicht entfällt, wenn das Geldinstitut die Person des Empfängers...

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