Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Pflegegeld nach § 39 SGB 8
Orientierungssatz
Das Pflegegeld nach § 39 Abs 1 SGB 8 ist nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es dient der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Pflegekindes und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB 2. Dies betrifft auch den sog Erziehungsbeitrag.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 05.10.2004 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab sie an, dass in ihrem Haushalt das Pflegekind A. lebt. Ausweislich eines Bescheides der Stadt A-Stadt, Jugendamt, vom 28.06.2004 erhält die Antragstellerin für das Pflegekind Pflegegeld nach § 39 SGB VIII in Höhe von 758,00 €. Dieses setzt sich aus Pflegegeld für materielle Aufwendungen in Höhe von 455,00 € und Pflegegeld als Erziehungsgeld 2fach in Höhe von 380,00 €, abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,00 € zusammen.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 08.11.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86,46 €. Der Bescheid weist ein berücksic...