Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Dokumentenpauschale. Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine fast vollständig kopierte Behördenakte
Leitsatz (amtlich)
Regelmäßig ist die (nahezu) vollständige Ablichtung der Behördenakte im Rahmen sachgemäßer anwaltlicher Mandatsausübung erforderlich.
Tenor
1. Die den Erinnerungsführerinnen durch den Erinnerungsgegner zu erstattenden weiteren außergerichtlichen Kosten werden unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. März 2016 auf 198,79 € festgesetzt.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerinnen im Erinnerungsverfahren sind durch den Erinnerungsgegner zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung.
Die anwaltlich vertretenen Erinnerungsführerinnen stritten im vorangegangenen Klageverfahren (S 3 AS 3221/11; anhängig seit 10. Oktober 2011) mit dem Erinnerungsgegner um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und eine hieran anknüpfende Erstattungsforderung. Nach Übersendung der insgesamt 1.213 Blatt umfassenden fünfbändigen Verwaltungsakte durch den Erinnerungsgegner wurde dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerinnen antragsgemäß Akteneinsicht gewährt. Der Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Juli 2015 unter Zuerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach stattgegeben.
Nach antragsgemäßer Zahlung der geltend gemachten Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr beantragten die Erinnerungsführerinnen die Festsetzung weiterer Kosten gegenüber dem Erinnerungsgegner wie folgt:
Klageverfahren (Erster Rechtszug)
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Fotokopiekosten (Nr. 7000 V... |