Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeldanspruch. zweistufiges Verfahren. Streitgegenstand eines Klageverfahrens. erheblicher Arbeitsausfall. Arbeitnehmerüberlassung. Auftragsrückgang beim Entleihbetrieb. Lieferkettenproblematik. wirtschaftlicher Grund. unabwendbares Ereignis. Schutzzweck des Kurzarbeitergeldes. Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung eines Leistungsantrags auf Kurzarbeitergeld ersetzt, soweit die Leistungsentscheidung reicht, die Ablehnung der Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld. Der Ablehnungsbescheid wird gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über die Ablehnung der Anerkennung (Anschluss an BSG, Urteil vom 15.2.1990 - 7 RAr 22/89 = NZA 1990, 705).
2. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld soll nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auf die Solidargemeinschaft verlagert werden.
3. Dem allgemeinen Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers kann es zuzuordnen sein, wenn ein Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zum Zwecke der Übernahme eines neuen Auftrags trotz allgemein bekannter Lieferkettenproblematik in der Branche des Entleihbetriebs Arbeitnehmer neu einstellt und sich dann diese Problematik kurzfristig nach Überlassung realisiert und es zu Produktionsstörungen im Entleihbetrieb sowie zu einem Arbeitsausfall kommt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Zeitraum von September bis November 2021.
Die Klägerin ist ein überregionales Personaldienstleistungsunternehmen mit E...