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SG Landshut Urteil vom 04.05.2018 - S 16 AL 155/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. objektive und subjektive Verfügbarkeit. Arbeitsunfähigkeit. leidensgerechte Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitsloser ist trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verfügbar und kann Arbeitslosengeld beziehen, wenn er sich im Rahmen des durch ein ärztliches Gutachten festgestellten Leistungsvermögens für leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellt.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2016 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 21.04.2016 bis 22.05.2016 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.04.2016 bis 22.05.2016. Streitig ist dabei die Verfügbarkeit der Klägerin.

Die 1960 geborene Klägerin war zuletzt vom 08.05.2000 bis 31.03.2016 als Produktionsmitarbeiterin bei der C. D. GmbH beschäftigt. Am 24.07.2015 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber zum 31.03.2016 betriebsbedingt gekündigt.

In der Zeit vom 12.12.2015 bis 10.04.2016 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Ab dem 13.04.2016 wurde dann erneut eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt, die bis zum 22.05.2016 andauerte. In dieser Zeit bezog sie kein Krankengeld mehr.

Bereits am 21.04.2016 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei wurde die Arbeitslosmeldung zunächst am Empfang der Arbeitsagentur zum selben Tag erfasst, dann aber - weil Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 27.04.2016 vorlag - abgeändert auf Wirkung ...

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