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SG Köln Urteil vom 29.09.2010 - S 21 SO 19/07

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.2014; Aktenzeichen B 10 SF 1/14 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Hilfsfall T1 erbrachten Aufwendungen für die Zeit vom 10.05.2006 bis 07.03.2007 i.H.v. 35.386,55 EUR zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 85 % und die Beklagte trägt 15 % der Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die vollstationäre Unterbringung im Hilfefall des Beigeladenen für die Zeit vom 10.05.2006 bis 31.05.2010.

Der Beigeladene, geboren am 07.03.1986, besuchte zunächst die Grundschule, später ab der 5. Klasse die Sonderschule, die er mit dem Hauptschulabschluss Klasse 9 abschloss. Später legte er im Berufsvorbereitungsjahr den Hauptschulabschluss Klasse 10 ab. Im August 2005 begann der Beigeladene im Jugenddorf G eine Ausbildung zum Tischler. In dieser Zeit konsumierte der Beigeladene regelmäßig Drogen und es kam wiederholt zu aggressiven Impulsdurchbrüchen. Das Ausbildungsverhältnis wurde schließlich zum 15.01.2006 gekündigt. Da der Beigeladene Suizidgedanken äußerte, war er in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der S. Die S teilten in ihren Berichten vom 13.02.2006, 22.03.2006 und 06.04.2006 die Diagnosen einer emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, einer leichtgradigen intellektuellen Minderbegabung, Cannabismissbrauch und einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit. Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund stünde die Persönlichkeitsstörung und das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom. Der Beigeladene sei aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung sowie seiner reduzierten Belastungsfähigkeit nicht in der Lage, außerhalb einer geschützten Umgebung zu leben. Die ...

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