Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 Anspruch auf die Gewährung von Kinderzuschlag auf Grundlage von § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat.
Der 1947 geborene Kläger ist seit 2012 Regelaltersrentner. Seit Juli 2013 erhält er monatliche Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 849,81 Euro (monatliche Rente 791,99 Euro, Zuschuss zur freiwilligen Krankversicherung 57,82 Euro). Er ist Vater von zwei Kindern. Der im Juli 1989 geborene Sohn D2 (Vollendung des 25. Lebensjahres im Jahr 2014) lebt nicht im Haushalt des Klägers, die im November 1996 geborene Tochter E lebt mit dem Kläger im Haushalt. Der Kläger sorgt alleine für die Pflege und Erziehung seiner Tochter und ist dauernd getrennt lebend. Im streitbefangenen Zeitraum besuchte die Tochter die Schule. Neben seinem Renteneinkommen verfügte der Kläger in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 über Wohngeld in Höhe von monatlich 207,- Euro (Bescheid vom 01.08.2013) und über Kindergeld für seine beiden Kinder (jeweils 184,- Euro). Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügen der Kläger und seine Tochter nicht.
Der Kläger ist privat krankenversichert und hatte im streitigen Zeitraum monatlich für diese Versicherung Beiträge in Höhe von monatlich 160,84 Euro zu zahlen. An Kosten für Unterkunft und Heizung fielen in dieser Zeit für die vom Kläger und seiner Tochter genutzte ca. 81 qm große Wohnung Kosten an in Höhe von insgesamt 655,29 Euro (Heizung/Warmwasser 100,- Euro, Garage/Carport 40,- Euro, Grundmiete incl. Nebenkosten von 100,- Euro: 515,29 Euro). Die Warmwasseraufbereit...