Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an einen Schiedsspruch
Orientierungssatz
Zu den verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung des Punktwerts und der Hausbesuchspauschalen als Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch Schiedsspruch.
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss vom 12.10.2004 und der Beschluss vom 06.03.2006 sowie der Kostenbeschluss vom 10.12.2004 werden bezüglich der Beigeladenen zu 1) - 4) aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Schiedsantrag der Beigeladenen zu 1) - 4) vom 07.05.2004 (Az: 01/04 (89[3] SGB XI) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 1/2; die weitere Hälfte tragen die Beigeladenen zu 1) - 4) als Gesamtschuldner.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Festsetzung des Punktwerts und der Hausbesuchspauschalen als Vergütung ambulanter Pflegeleistungen.
Die Beigeladenen zu 1) - 4) betreiben jeweils einen durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst für ambulante Pflegeleistungen. Mit den Klägern und dem Beigeladenen zu 5) als örtlichem Sozialhilfeträger schlossen die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) zuletzt mit Wirkung ab 01.03.2000 eine Vergütungsvereinbarung ab. Der Punktwert betrug 0,074 DM, die Hausbesuchspauschale Leistungskomplex (LK) 15 war mit 3,00 DM und die erhöhte Hausbesuchspauschale LK 15 a mit 8,00 DM vereinbart worden. Die Vereinbarungen galten jeweils bis 31.12.2000. Die Beigeladene zu 3), eine GbR, welche infolge Gesellschafterwechsels ab Januar 2001 einen neuen Versorgungsvertrag erhalten hatte, rechnete in der Folgezeit gleichfalls nach dem Punktwert von 0,074 DM sowie 3,00 DM für LK 15 und 8,00 DM für LK 15 a ab...