Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 - 31.05.2015 bis 30.07.2015 - Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Klagegegenstand ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.
Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn, H3, der am 31.12.2014 geboren wurde.
Der Kläger stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines Kindes.
Er übersandte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
Weiterhin legte er Entgeltbescheinigungen der M1 GmbH mit Sitz in U für die Monate Januar bis Mai 2013 sowie den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.06.2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2013 vor. Darüber hinaus übersandte er Bezügemitteilungen der E AG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2014. Er wies darauf hin, dass er von Januar bis September 2013 in der Steuerklasse III und ab Oktober 2013 in der Steuerklasse IV gewesen sei.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2015 Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes - 31.05.2015 bis 30.07.2015 - in vorläufiger Höhe von 1.016,51 EUR monatlich.
Der Beklagte legte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum berücksichtigte er Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. insgesamt 25.673,31 EUR brutto. Nach Abzug des W...