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SG Köln Urteil vom 15.10.2014 - S 10 SO 330/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung. Übernahme der Kosten einer Assistenz. Anrechnung von Vermögen auf den Hilfebedarf. Voraussetzung der Annahme einer besonderen Härte bei der Anrechnung des Kapitalwertes einer Kapitallebensversicherung auf den Hilfebedarf

 

Orientierungssatz

1. Auch bei Bezug von Leistungen zur Eingliederung für Menschen mit einer Behinderung in Form einer Assistenz ist Vermögen des Hilfebedürftigen (hier: Kapitallebensversicherung) auf den Hilfebedarf anzurechnen.

2. Verfügt ein Empfänger von Leistungen zur Eingliederung für Menschen mit einer Behinderung über eine Vollzeitstelle als Beamter, so ist von einer ausreichenden Sicherung im Alter auszugehen, sodass die Anrechnung von Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung auf den Hilfebedarf im Regelfall keine besondere Härte darstellt, auch wenn die Vermögensbildung für die Absicherung im Alter erfolgt.

3. Der Verlust von ca. 14 Prozent der eingezahlten Beträge zu einer Lebensversicherung im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung zur Vermögensverwertung im Rahmen des Sozialhilfebezugs begründet noch nicht die Annahme einer besonderen Härte, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Vermögensverwertung führt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2018; Aktenzeichen B 8 SO 1/17 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Verwertung einer Lebensversicherung des Klägers.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt insbesondere an einer schweren Tetraspastik und hat einen Grad der Behinderung von 100; ihm sind u. a. die Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - und H - Hilflosigkeit - zuerkannt. E...

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