Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger streiten über die Höhe der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010.
Die am 09.02.1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 17.07.1970 geborenen Klägers zu 2). Der Kläger zu 2) ist selbständig tätig und meldete im Dezember 2009 als Gewerbe eine Detektei und einen Hausmeisterservice an. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung berücksichtigungsfähigen Einkommens in Höhe von monatlich je 553,18 EUR (323,- EUR Regelleistung und 230,18 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Der Beklagte führte zur Begründung aus, eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers zu 2) aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststehen. Im Oktober 2010 reichte der Kläger zu 1) die abschließenden Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beim Beklagten ein. Nach seinen Angaben erzielte er in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Betriebseinnahmen in Höhe von 46.486,53 EUR und die Summe der Betriebsausgabe belief sich auf 40.157,42 EUR.
Mit dem an die Klägerin zu 1) adressierten Änderungsbescheid vom 13.01.2012 setzte der Beklagte die an die Kläger bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 endgültig fest. Unter Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens in Höhe von 789,36 EUR (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 E...