Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs für die Transplantation einer Lebendspenderniere
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 SGB 5 eröffnet nur Kostenerstattungsansprüche ohne sachliche Leistungserweiterung im Umfang des deutschen Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine von der Rechtsordnung im Wohnsitzstaat verbotene Behandlung kann nicht Teil des Leistungskatalogs einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sein. Der Leistungsausschluss greift erst recht ein, wenn die verbotene medizinische Behandlung bußgeld- oder strafbewehrt ist (BSG Urteil vom 18. 11. 2014, B 1 KR 19/13 R).
2. Die Übertragung einer Niere von einem anonymen, noch lebenden Spender an einen anderen Menschen ist in Deutschland nach §§ 8 Abs. 1 S. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 Transplantationsgesetz verboten.
3. Nach § 2 Abs. 1a SGB 5 dürfen keine Leistungen zur Verfügung gestellt oder erstattet werden, die in Deutschland aus ethnisch-moralischen Gründen generell verboten oder sogar strafbewehrt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, welche der Klägerin anlässlich einer Lebendnierenspende im September 2016 im B Krankenhaus X (Österreich) i.H.v. 49.607,87 EUR entstanden sind.
Die im Jahr 1946 geborene Klägerin litt unter einer chronischen Nierenerkrankung und erhielt seit Januar 2014 eine Hämodialyse (Bericht der Uniklinik L vom 28.05.2014).
Während eines Aufenthaltes in der Uniklinik L vom 18. bis 19.03.2014 zur Vorbereitung auf eine Lebend-Nierenspende durch den (gesunden) Ehemann an die Klägerin stellte sich heraus, dass wegen einer immunologischen Unverträglichkeit eine Transplantation zwischen den Eheleuten ausgeschlossen...