Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 31 AS 873/14 durch Klagerücknahme erledigt ist.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten war unter dem Aktenzeichen S 31 AS 873/14 vor dem erkennenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig. In dem Rechtsstreit ging es neben einer begehrten Erhöhung der Regelleistung für Mobilitätskosten unter anderem auch um einen von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot, um die Frage der Rechtmäßigkeit des Regelbedarf - Ermittlungsgesetzes sowie einen ebenfalls von dem Kläger angeführten "Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EUV". Der Kläger war in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten.
Am 20.11.2014 fand ein Erörterungstermin statt. In dem Erörterungstermin wurde zunächst ein Teilanerkenntnis abgegeben und von der Klägerseite angenommen. Danach erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit Vollmacht des Klägers: "Ich erkläre sodann das Klageverfahren S 31 AS 873/14 hiermit vollumfänglich für erledigt." Diese Erklärung wurde laut diktiert, vom Tonaufnahmegerät vorgespielt und anschließend genehmigt.
Mit Schreiben vom 16.07.2020 beantragt der Kläger persönlich nun im Rahmen eines Parallelverfahrens (S 11 AS 3937/17) die Wiederaufnahme des Verfahrens S 31 AS 873/14. Er gibt an, dass sich aus seiner Sicht das Verfahren nicht erledigt habe und erklärt, dass er die Erledigungserklärung widerrufe aufgrund eines Beratungsfehlers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (...