Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Abgrenzung: arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Verwandtschaftlicher Gefälligkeitsdienst. Fremdbestimmte Zielsetzung
Leitsatz (amtlich)
Nimmt eine Hilfeleistung einen mehrstündigen Zeitaufwand in Anspruch und verlangt sie besondere Fachkenntnisse und Fertigkeiten, kann sie, auch wenn der Vater sie für seinen Sohn erbringt, mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers vergleichbar sein.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Unfallereignis vom 09.06.2005 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergewöhnlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das schädigende Ereignis vom 09.06.2005 von der Beklagten als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen ist.
Der 1939 geborene Kläger ist Rentner. Bis 1995 war er als selbständiger Bauunternehmer tätig. Am 09.06.2005 führte der Sohn des Klägers, der Inhaber eines eigenen Bauunternehmens ist, im Rahmen eines Rohbauauftrages Betongießarbeiten durch. Konkret wollte er eine Bodenplatte gießen. Der Kläger war zufällig auf der Baustelle anwesend und beobachtete die Arbeiten, bei denen sein Sohn erstmals eine bestimmte Art Beton verwendete. Beim Verteilen der Betonmasse traten Probleme auf. Der Beton ließ sich nicht ohne weiteres verteilen. Der Kläger leistete daraufhin spontan Hilfe, um Unebenheiten in der Bodenplatte und damit eventuell einen größeren Schaden für das Unternehmen seines Sohnes abzuwenden. Die Arbeit dauerte ca. 3 Stunden. Dabei lief ihm Beton in die von ihm getragenen Gummistiefel. Er zog sich Verbrennungen im Bereich beider Fü...