Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Durchführung der Liposuktion im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen zu übernehmen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für die Durchführung einer Liposuktion streitig.
Die 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet neben einer atopischen Dermatitis insbesondere an einem Lipödem Stadium II. Zur Behandlung führt sie zweimal wöchentlich Lymphdrainage durch, trägt Kompressionsstrumpfhosen und hat 2011 eine komplexe Lymphdrainage über drei Wochen durchgeführt.
Im März 2011 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Liposuktion und reichte entsprechende Unterlagen, ärztliche Befunde und eine Stellungnahme des Prof. Dr. C. vom 08.03.2011 ein, der zur Verhinderung der Chronizität eine modifizierte Liposuktion als Therapie der Wahl empfiehlt, die ambulant durchgeführt werden könne und erfolgversprechend sei. In der dazu von der Beklagten veranlassten sozialmedizinischen Stellungnahme der Frau Dr. H. vom Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz (MDK) wies die Gutachterin darauf hin, dass es sich bei der Liposuktion um eine ambulante, außervertragliche Therapie handele und eine medizinische Indikation nicht vorliege. Konservative Therapien seien ausreichend und zweckmäßig. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2011 unter Hinweis auf das Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung des MDK die beantragte Kostenübernahme einer Liposuktion ab.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren sozialmedizinischen S...