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SG Koblenz Gerichtsbescheid vom 01.06.2022 - S 11 KR 48/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des Krankengeldes sind für die Höhe des Regelentgeltes nicht nur der letzte Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei wechselndem Einkommen ist der Durchschnittswert aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.

2. Hat der Versicherte regelmäßig Überstunden geleistet, die beim Arbeitsentgelt Berücksichtigung finden, liegt ein wechselndes Einkommen auch dann vor, wenn im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise keine Überstunden geleistet wurden, weil das Einkommen bereits durch zusätzliches Urlaubsgeld erhöht wurde.

3. Die Vermutung des § 47 SGB 5, dass das Vormonatseinkommen das regelmäßige Einkommen widerspiegelt, ist jedenfalls dann widerlegt, wenn die abweichende Unregelmäßigkeit für die Krankenkasse im Zeitpunkt der Krankengeldberechnung erkennbar war.

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2019 wird die Beklagte verurteilt, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 29.07.2019 gezahlte Krankengeld für die Zeit vom 25.08.2019 bis zum 17.08.2020 dahingehend neu zu berechnen, dass für das zugrunde zu legende regelmäßige Arbeitsentgelt die Monate April, Mai und Juni 2019 zu berücksichtigen sind.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Beklagten ab dem 25.08.2019 an den Kläger gewährten Krankengeldes.

Der am 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 29.07.2019 war er arbeitsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Beschäftigungsverhältnis als Service-Techniker bei der Fa. C. in K.. Dieses wurde in Vollzeit ausgeübt. Nach einer verk...

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