Entscheidungsstichwort (Thema)
Privat krankenversicherter Arbeitnehmer. kein Beitragszuschuss durch Arbeitgeber für freiwillige Krankenversicherung und daraus abgeleitete Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung der Ehefrau
Leitsatz (amtlich)
1. Einem mit einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelt privat krankenversicherten Arbeitnehmer steht ein Beitragszuschuss nach den §§ 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI für seine nicht erwerbstätige und auch nicht anderweitig in der Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Ehefrau neben weiteren Voraussetzungen nur dann zu, wenn diese ebenfalls über eine entsprechende private Absicherung verfügt, wobei unbeachtlich bleibt, ob sie in die privaten Versicherungsverträge ihres Ehemannes einbezogen ist oder über eine hiervon unabhängige eigene private Absicherung verfügt.
2. Die Gewährung eines Beitragszuschusses für eine freiwillige Gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau sowie die hieraus abgeleitete Pflichtversicherung in der Sozialen Pflegeversicherung scheidet danach aus, zumal die Ehefrau in einer solchen Fallkonstellation als eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses selbst bei Versicherungspflicht des Ehemannes auch schon nicht nach den §§ 10 SGB V, 25, 20 SGB XI familienversichert wäre.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat einschließlich der Kosten der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Arbeitgeberin des … geborenen, mit einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem regelmäßige...